![]() |
|
Allgemeine
Geschäfts-,
Lieferungs-
und
Zahlungsbedingungen für die Druckindustrie |
|
Aufträge
werden
ausschließlich
auf
der
Grundlage
nachfolgender
Bedingungen
ausgeführt.
Abweichende
Regelungen
bedürfen
der
schriftlichen
Bestätigung.
II.
Preise
1.
Die
im
Angebot
des
Auftragnehmers
genannten
Preise
gelten
unter
dem
Vorbehalt,
dass
die
der
Angebotsabgabe
zugrunde
gelegten
Auftragsdaten
unverändert
bleiben,
längstens
jedoch
vier
Monate
nach
Eingang
des
Angebotes
beim
Auftraggeber.
Bei
Aufträgen
mit
Lieferung
an
Dritte
gilt
der
Besteller
als
Auftraggeber,
soweit
keine
anderweitige
ausdrückliche
Vereinbarung
getroffen
wurde.
Die
Preise
des
Auftragnehmers
enthalten
keine
Mehrwertsteuer.
Die
Preise
des
Auftragnehmers
gelten
ab
Werk.
Sie
schließen
Verpackung,
Fracht,
Porto,
Versicherung
und
sonstige
Versandkosten
nicht
ein. 2.
Nachträgliche
Änderungen
auf
Veranlassung
des
Auftraggebers
einschließlich
des
dadurch
verursachten
Maschinenstillstandes
werden
dem
Auftraggeber
berechnet.
Als
nachträgliche
Änderungen
gelten
auch
Wiederholungen
von
Probeandrucken,
die
vom
Auftraggeber
wegen
geringfügiger
Abweichung
von
der
Vorlage
verlangt
werden. 3.
Skizzen,
Entwürfe,
Probesatz,
Probedrucke,
Korrekturabzüge,
Änderung
angelieferter/übertragener
Daten
und
ähnliche
Vorarbeiten,
die
vom
Auftraggeber
veranlasst
sind,
werden
berechnet.
Gleiches
gilt
für
Datenübertragungen
(z.
B.
per
ISDN).
III.
Zahlung
1.
Die
Zahlung
hat
sofort
nach
Erhalt
der
Rechnung
ohne
jeden
Abzug
zu
erfolgen.
Eine
etwaige
Skontovereinbarung
bezieht
sich
nicht
auf
Fracht,
Porto,
Versicherung
oder
sonstige
Versandkosten.
Die
Rechnung
wird
unter
dem
Tag
der
Lieferung,
Teillieferung
oder
Lieferbereitschaft
(Holschuld,
Annahmeverzug)
ausgestellt.
Wechsel
werden
nur
nach
besonderer
Vereinbarung
und
zahlungshalber
ohne
Skontogewährung
angenommen.
Zinsen
und
Spesen
trägt
der
Auftraggeber.
Sie
sind
vom
Auftraggeber
sofort
zu
zahlen.
Für
die
rechtzeitige
Vorlegung,
Protestierung,
Benachrichtigung
und
Zurückleitung
des
Wechsels
bei
Nichteinlösung
haftet
der
Auftragnehmer
nicht,
sofern
ihm
oder
seinem
Erfüllungsgehilfen
nicht
Vorsatz
oder
grobe
Fahrlässigkeit
zur
Last
fallen. 2.
Bei
außergewöhnlichen
Vorleistungen
kann
angemessene
Vorauszahlung
verlangt
werden. 3.
Der
Auftraggeber
kann
nur
mit
einer
unbestrittenen
oder
rechtskräftig
festgestellten
Forderung
aufrechnen
oder
ein
Zurückbehaltungsrecht
ausüben.
4.
Ist
die
Erfüllung
des
Zahlungsanspruches
wegen
einer
nach
Vertragsschluss
bekannt
gewordenen
wesentlichen
Verschlechterung
der
Vermögensverhältnisse
des
Auftraggebers
gefährdet,
so
kann
der
Auftragnehmer
Vorauszahlung
verlangen,
noch
nicht
ausgelieferte
Ware
zurückhalten
sowie
die
Weiterarbeit
einstellen.
Diese
Rechte
stehen
dem
Auftragnehmer
auch
zu,
wenn
der
Auftraggeber
sich
mit
der
Bezahlung
von
Lieferungen
in
Verzug
befindet,
die
auf
demselben
rechtlichen
Verhältnis
beruhen.
5.
Bei
Zahlungsverzug
sind
Verzugszinsen
in
Höhe
von
2 %
über
dem
jeweiligen
Basiszinssatz
zu
zahlen,
der
gemäß
dem
Diskontsatzüberleitungsgesetz
von
der
Deutschen
Bundesbank
veröffentlicht
wird.
Die
Geltendmachung
weiteren
Verzugsschadens
wird
hierdurch
nicht
ausgeschlossen.
IV.
Lieferung
1.
Soll
die
Ware
versendet
werden,
geht
die
Gefahr
auf
den
Auftraggeber
über,
sobald
die
Sendung
an
die
den
Transport
durchführende
Person
übergeben
worden
ist. 2.
Liefertermine
sind
nur
gültig,
wenn
sie
vom
Auftragnehmer
ausdrücklich
bestätigt
werden.
Wird
der
Vertrag
schriftlich
abgeschlossen,
bedarf
auch
die
Bestätigung
über
den
Liefertermin
der
Schriftform.
3.
Gerät
der
Auftragnehmer
in
Verzug,
so
ist
ihm
zunächst
eine
angemessene
Nachfrist
zu
gewähren.
Nach
fruchtlosem
Ablauf
der
Nachfrist
kann
der
Auftraggeber
vom
Vertrag
zurücktreten.
§
361
BGB
bleibt
unberührt.
4.
Betriebsstörungen
-
sowohl
im
Betrieb
des
Auftragnehmers
als
auch
in
dem
eines
Zulieferers
-
wie
z.
B.
Streik,
Aussperrung
sowie
alle
sonstigen
Fälle
höherer
Gewalt
berechtigen
erst
dann
zur
Kündigung
des
Vertrages,
wenn
dem
Auftraggeber
ein
weiteres
Abwarten
nicht
mehr
zugemutet
werden
kann,
anderenfalls
verlängert
sich
die
vereinbarte
Lieferfrist
um
die
Dauer
der
Verzögerung.
Eine
Kündigung
ist
jedoch
frühestens
vier
Wochen
nach
Eintritt
der
oben
beschriebenen
Betriebsstörung
möglich.
Eine
Haftung
des
Auftragnehmers
ist
in
diesen
Fällen
ausgeschlossen. 5.
Im
kaufmännischem
Verkehr
steht
dem
Auftragnehmer
an
vom
Auftraggeber
angelieferten
Druck-
und
Stempelvorlagen,
Manuskripten,
Rohmaterialien
und
sonstigen
Gegenständen
ein
Zurückbehaltungsrecht
gemäß
§
369
HGB
bis
zur
vollständigen
Erfüllung
aller
fälligen
Forderungen
aus
der
Geschäftsverbindung
zu. 6.
Der
Auftragnehmer
nimmt
im
Rahmen
der
ihm
aufgrund
der
Verpackungsverordnung
obliegenden
Pflichten
Verpackungen
zurück.
Der
Auftraggeber
kann
Verpackungen
im
Betrieb
des
Auftragnehmers
zu
den
üblichen
Geschäftszeiten
nach
rechtzeitiger
vorheriger
Anmeldung
zurückgeben,
es
sei
denn,
ihm
ist
eine
andere
Annahme-/Sammelstelle
benannt
worden.
Die
Verpackungen
können
dem
Auftragnehmer
auch
bei
der
Lieferung
zurückgegeben
werden,
es
sei
denn,
dem
Auftraggeber
ist
eine
andere
Annahme-/Sammelstelle
benannt
worden.
Zurückgenommen
werden
Verpackungen
nur
unmittelbar
nach
Auslieferung
der
Ware,
bei
Folgelieferungen
nur
nach
rechtzeitiger
vorheriger
Mitteilung
und
Bereitstellung.
Die
Kosten
des
Transportes
der
gebrauchten
Verpackungen
trägt
der
Auftraggeber.
Ist
eine
benannte
Annahme-/Sammelstelle
weiter
entfernt
als
der
Betrieb
des
Auftragnehmers,
so
trägt
der
Auftraggeber
lediglich
die
Transportkosten,
die
für
eine
Entfernung
bis
zum
Betrieb
des
Auftragnehmers
entstehen
würden.
Die
zurückgegebenen
Verpackungen
müssen
sauber,
frei
von
Fremdstoffen
und
nach
unterschiedlicher
Verpackung
sortiert
sein.
Anderenfalls
ist
der
Auftragnehmer
berechtigt,
vom
Auftraggeber
die
bei
der
Entsorgung
entstehenden
Mehrkosten
zu
verlangen.
V.
Eigentumsvorbehalt
1.
Die
gelieferte
Ware
bleibt
bis
zur
vollständigen
Bezahlung
Eigentum
des
Auftragnehmers.
2.
Die
nachfolgende
Regelung
gilt
nur
im
kaufmännischen
Verkehr:
Die
gelieferte
Ware
bleibt
bis
zur
vollständigen
Bezahlung
aller
zum
Rechnungsdatum
bestehenden
Forderungen
des
Auftragnehmers
gegen
den
Auftraggeber
sein
Eigentum.
Zur
Weiterveräußerung
ist
der
Auftraggeber
nur
im
ordnungsgemäßen
Geschäftsgang
berechtigt.
Der
Auftraggeber
tritt
seine
Forderungen
aus
der
Weiterveräußerung
hierdurch
an
den
Auftragnehmer
ab.
Der
Auftragnehmer
nimmt
die
Abtretung
hiermit
an.
Spätestens
im
Falle
des
Verzugs
ist
der
Auftraggeber
verpflichtet,
den
Schuldner
der
abgetretenen
Forderung
zu
nennen.
Übersteigt
der
Wert
der
für
den
Auftragnehmer
bestehenden
Sicherheiten
dessen
Forderung
insgesamt
um
mehr
als
20
%,
so
ist
der
Auftragnehmer
auf
Verlangen
des
Auftraggebers
oder
eines
durch
die
Übersicherung
des
Auftragnehmers
beeinträchtigten
Dritten
insoweit
zur
Freigabe
von
Sicherungen
nach
Wahl
des
Auftragnehmers
verpflichtet. 3.
Bei
Be-
oder
Verarbeitung
vom
Auftragnehmer
gelieferter
und
in
dessen
Eigentum
stehender
Waren
ist
der
Auftragnehmer
als
Hersteller
gemäß
§
950
BGB
anzusehen
und
behält
in
jedem
Zeitpunkt
der
Verarbeitung
Eigentum
an
den
Erzeugnissen.
Sind
Dritte
an
der
Be-
oder
Verarbeitung
beteiligt,
ist
der
Auftragnehmer
auf
einen
Miteigentumsanteil
in
Höhe
des
Rechnungswertes
der
Vorbehaltsware
beschränkt.
Das
so
erworbene
Eigentum
gilt
als
Vorbehaltseigentum.
VI.
Beanstandungen/Gewährleistungen
1.
Der
Auftraggeber
hat
die
Vertragsgemäßheit
der
gelieferten
Ware
sowie
der
zur
Korrektur
übersandten
Vor-
und
Zwischenerzeugnisse
in
jedem
Fall
zu
prüfen.
Die
Gefahr
etwaiger
Fehler
geht
mit
der
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf
den
Auftraggeber
über,
soweit
es
sich
nicht
um
Fehler
handelt,
die
erst
in
dem
sich
an
die
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden
Fertigungsvorgang
entstanden
sind
oder
erkannt
werden
konnten.
Das
Gleiche
gilt
für
alle
sonstigen
Freigabeerklärungen
des
Auftraggebers.
2.
Beanstandungen
sind
nur
innerhalb
einer
Woche
nach
Empfang
der
Ware
zulässig.
Versteckte
Mängel,
die
nach
der
unverzüglichen
Untersuchung
nicht
zu
finden
sind,
müssen
innerhalb
der
gesetzlichen
Gewährleistungsfrist
geltend
gemacht
werden. 3.
Bei
berechtigten
Beanstandungen
ist
der
Auftragnehmer
nach
seiner
Wahl
unter
Ausschluss
anderer
Ansprüche
zur
Nachbesserung
und/oder
Ersatzlieferung
verpflichtet.
Im
Falle
verzögerter,
unterlassener
oder
misslungener
Nachbesserung
oder
Ersatzlieferung
kann
der
Auftraggeber
Herabsetzung
der
Vergütung
(Minderung)
oder
Rückgängigmachung
des
Vertrages
(Wandlung)
verlangen. 4.
Mängel
eines
Teils
der
gelieferten
Ware
berechtigen
nicht
zur
Beanstandung
der
gesamten
Lieferung,
es
sei
denn,
dass
die
Teillieferung
für
den
Auftraggeber
ohne
Interesse
ist. 5.
Bei
farbigen
Reproduktionen
in
allen
Herstellungsverfahren
können
geringfügige
Abweichungen
vom
Original
nicht
beanstandet
werden.
Das
Gleiche
gilt
für
den
Vergleich
zwischen
sonstigen
Vorlagen
(z.
B.
Digital
Proofs,
Andrucken)
und
dem
Endprodukt.
6.
Für
Abweichungen
in
der
Beschaffenheit
des
eingesetzten
Materials
haftet
der
Auftragnehmer
nur
bis
zur
Höhe
des
Auftragswertes.
7.
Zulieferungen
(auch
Datenträger,
übertragene
Daten)
durch
den
Auftraggeber
oder
durch
einen
von
ihm
eingeschalteten
Dritten
unterliegen
keiner
Prüfungspflicht
seitens
des
Auftragnehmers.
Dies
gilt
nicht
für
offensichtlich
nicht
verarbeitungsfähige
oder
nicht
lesbare
Daten.
Bei
Datenübertragungen
hat
der
Auftraggeber
vor
Übersendung
jeweils
dem
neuesten
technischen
Stand
entsprechende
Schutzprogramme
für
Computerviren
einzusetzen.
Die
Datensicherung
obliegt
allein
dem
Auftraggeber.
Der
Auftragnehmer
ist
berechtigt,
eine
Kopie
anzufertigen. 8.
Mehr-
oder
Minderlieferungen
bis
zu
10
%
der
bestellten
Auflage
können
nicht
beanstandet
werden.
Berechnet
wird
die
gelieferte
Menge.
Bei
Lieferungen
aus
Papiersonderanfertigungen
unter
1.000
kg
erhöht
sich
der
Prozentsatz
auf
20
%,
unter
2.000
kg
auf
15
%. VII.
Haftung
1.
Der
Auftragnehmer
haftet
nur
für
Schäden,
die
durch
vorsätzliches
oder
grob
fahrlässiges
Handeln
verursacht
sind,
sowie
bei
der
Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten,
soweit
die
Erreichung
des
Vertragszwecks
gefährdet
wird,
bei
Fehlen
zugesicherter
Eigenschaften
und
in
Fällen
zwingender
Haftung
nach
dem
Produkthaftungsgesetz.
Bei
schuldhafter
Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten
wird
nur
für
vertragstypische,
vorhersehbare
Schäden
gehaftet. 2.
Es
gelten
die
gleichen
Grundsätze
für
die
Haftung
der
Erfüllungs-
und
Verrichtungsgehilfen
des
Auftragnehmers.
3.
Werden
Schadensersatzansprüche
geltend
gemacht,
so
müssen
sie
innerhalb
von
vier
Monaten
nach
schriftlicher
Ablehnung
des
Auftragnehmers
klageweise
geltend
gemacht
werden.
Eine
spätere
Geltendmachung
ist
ausgeschlossen,
es
sei
denn,
dass
ein
Beweissicherungsverfahren
eingeleitet
wurde.
VIII.
Handelsbrauch
Im
kaufmännischen
Verkehr
gelten
die
Handelsbräuche
der
Druckindustrie
(z.
B.
keine
Herausgabepflicht
von
Zwischenerzeugnissen
wie
Daten,
Lithos
oder
Druckplatten,
die
zur
Herstellung
des
geschuldeten
Endproduktes
erstellt
werden),
sofern
kein
abweichender
Auftrag
erteilt
wurde.
IX.
Archivierung
Dem
Auftraggeber
zustehende
Produkte,
insbesondere
Daten
und
Datenträger,
werden
vom
Auftragnehmer
nur
nach
ausdrücklicher
Vereinbarung
und
gegen
besondere
Vergütung
über
den
Zeitpunkt
der
Übergabe
des
Endprodukts
an
den
Auftraggeber
oder
seine
Erfüllungsgehilfen
hinaus
archiviert.
Sollen
die
vorbezeichneten
Gegenstände
versichert
werden,
so
hat
dies
bei
fehlender
Vereinbarung
der
Auftraggeber
selbst
zu
besorgen.
X.
Periodische
Arbeiten
Verträge
über
regelmäßig
wiederkehrende
Arbeiten
können
mit
einer
Frist
von
mindestens
3
Monaten
zum
Schluss
eines
Monats
gekündigt
werden.
XI.
Gewerbliche
Schutzrechte/Urheberrecht
Der
Auftraggeber
haftet
allein,
wenn
durch
die
Ausführung
seines
Auftrages
Rechte
Dritter,
insbesondere
Urheberrechte,
verletzt
werden.
Der
Auftraggeber
hat
den
Auftragnehmer
von
allen
Ansprüchen
Dritter
wegen
einer
solchen
Rechtsverletzung
freizustellen.
XII.
Erfüllungsort,
Gerichtsstand,
Wirksamkeit
1.
Erfüllungsort
und
Gerichtsstand
ist,
wenn
der
Auftraggeber
Kaufmann
im
Sinne
des
HGB
ist
oder
im
Inland
keinen
allgemeinen
Gerichtsstand
hat,
für
alle
sich
aus
dem
Vertragsverhältnis
ergebenden
Streitigkeiten
einschließlich
Scheck-,
Wechsel-
und
Urkundenprozessen
Bremen.
Auf
das
Vertragsverhältnis
findet
deutsches
Recht
Anwendung.
UN-Kaufrecht
ist
ausgeschlossen. 2.
Durch
etwaige
Unwirksamkeit
einer
oder
mehrerer
Bestimmungen
wird
die
Wirksamkeit
der
übrigen
Bestimmungen
nicht
berührt.
|
|